Neuregelung im Artenschutzrecht
Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweite als Folge von
Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von
der Ausrottung bedroht. Um dieser Gefährdung wirksam begegnen
zu können, wurde 1973 das "Übereinkommen über
den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender
Tiere und Pflanzen" - kurz "Washingtoner Artenschutzübereinkommen"
(WA) - geschlossen. In Deutschland ist das WA seit 1976 gültig
und bis heute sind mehr als 144 Staaten dem WA beigetreten.
Die Europäische Union (EU) hat seit 1984 durch eine Verordnung
alle Mitgliedstaaten zur Anwendung des WA verpflichtet. Ziel des
WA ist, den internationalen Handel - eine der Hauptgefährdungen
für den Bestand wildlebender Tiere und Pflanzen - zu überwachen
und zu beschränken. Die gefährdeten Arten sind im WA entsprechend
dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei
Anhängen aufgelistet. Für sie gelten dadurch im internationalen
Handel unterschiedlich starke Beschränkungen. Diese Anhangslisten
werden alle zwei Jahre auf der WA-Vertragsstaatenkonferenz aktualisiert.
Um den Erfordernissen des Europäischen Binnenmarktes gerecht
zu werden, gelten ab dem 1. Juni 1997 in der EU neue Rechtsgrundlagen,
die die seit 1984 bestehenden Bestimmungen ersetzt haben. Das neue
europäische Artenschutzrecht setzt das WA und zum Teil auch
EU-Richtlinien um. Die Ein- und Ausfuhr sowie die kommerzielle Verwendung
der geschützten Exemplare werden für alle Mitgliedstaaten
der EU einheitlich und verbindlich geregelt. Je nach Gefährdungsgrad
werden die Arten in vier unterschiedlichen Anhängen aufgeführt:
- Anhang A enthält die im Anhang
I des WA aufgeführten Arten (vom Aussterben bedrohte
Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt
werden könnten) sowie Arten, die nach Ansicht der Europäischen
Union im internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher
Handel das Überleben der Art gefährden würde.
Erfaßt sind u.a. einige Affenarten, alle Wale, einige Bären-
und Katzenarten, bestimmte Papageien, Greifvögel, Eulen und
Kraniche, diverse Landschildkröten und Krokodile, alle Meeresschildkröten,
einige Riesenschlangenarten sowie verschiedene Kakteen-, Orchideen-,
Euphorbien- und Aloearten.
- Anhang B enthält die Arten des WA-Anhangs
II (Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete
wirtschafltiche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulässt)
und Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden,
die das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten
Ländern gefährden können.
Dieser Anhang umfasst u.a. alle Affen, Bären, Katzen, Papageien,
Greifvögel, Eulen, Flamingos und Kraniche, alle Landschildkröten,
Krokodile, Riesenschlangen, Warane, Pfeilgiftfrösche, Riesenmuscheln
und Steinkorallen sowie alle Kakteen, Orchideen, Euphorbien, Alpenveilchen
und Aloe-Arten, soweit sie nicht bereits den Schutz des Anhangs
A genießen.
- Anhang C enthält die Arten des WA-Anhangs
III (Arten, die von einer der Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet
einer besonderen Regelung unterworfen sind) sowie alle anderen
vom WA erfaßten Arten, die nicht bereits in den Anhängen
A oder B genannt sind.
- Anhang D enthält die Arten, bei denen der Umfang
der Einfuhren in die Europäische Union eine mengengemäße
Überwachung rechtfertigt, um ggf. aus den so ermittelten
Zahlen eine stärkere Unterschutzstellung herzuleiten.
Nationale Besonderheiten
Zu diesen internationalen Regelungen sind im Bundesnaturschutzgesetz
und in der Bundesartenschutzverordnung Durchführungsvorschriften
sowie Schutzbestimmungen enthalten, die über die internationalen
Regelungen hinausgehen.
Von den zusätzlichen nationalen Regelungen werden hauptsächlich
Arten erfasst, die aufgrund der Europäischen Vogelschutzrichtlinie
oder der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) der Europäischen
Union geschützt werden sollen.
Außerdem werden in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung
heimische Tier- und Pflanzenarten unter Schutz gestellt, deren Bestand
durch den menschlichen Zugriff gefährdet ist. Dieser nationale
Schutz umfasst vor allem:
- alle europäischen Vogelarten, soweit sie nicht dem Jagdrecht
unterliegen,
- viele europäische Reptilien-, Amphibien- und Insektenarten
sowie
- eine große Anzahl von Pflanzenarten
Der Besitz von Tieren und Pflanzen dieser besonders geschützten
Arten sowie deren Vermarktung (z.B. Verkauf, Anbieten zum Verkauf,
Kauf zu kommerziellen Zwecken) ist grundsätzlich verboten und
nur im Einzelfall beim Vorliegen bestimmter Bedingungen zulässig.
Von den Artenschutzregelungen sind neben lebenden auch tote Tiere,
Pflanzen sowie auch Waren betroffen, bei denen aus irgendeinem Umstand
hervorgeht, dass sie Teile oder Erzeugnisse aus geschützten
Tieren oder Pflanzen sind oder solche enthalten. Der gesamte betroffene
Warenkreis wird nachstehend als Exemplar bezeichnet.
Ein- und Ausfuhr-Regelungen
Exemplare von Arten, die in den Anhängen A oder B der EU-Verordnung
aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Erteilung
einer Einfuhrgenehmigung importiert werden. Je nach Anhangszugehörigkeit
ist die Erteilung der Genehmigung an unterschiedliche Kriterien
geknüpft. Diese Genehmigung kann in den Fällen, in denen
Arten betroffen sind, die auch in den Anhängen I bis III WA
aufgeführt sind, nur erteilt werden, wenn die entsprechenden
Ausfuhrdokumente des Ausfuhrstaates vorhanden sind. Die Einfuhrgenehmigungen
und ggf. die Dokumente des Herkunftlandes sind der zuständigen
Zollstelle bei der Abfertigung vorzulegen.
Exemplare von Arten der Anhänge C und D dürfen nur importiert
werden, wenn der Einführer der Zollstelle eine vorbereitete
Einfuhrmeldung auf festgelegtem Vordruck vorlegt. Zusätzlich
sind bei den Arten des Anhangs C die vorgeschriebenen Ausfuhrdokumente
des Ausfuhrstaates erforderlich.
Der Antrag
...auf Erteilung einer Ein- und Ausfuhrgenehmigung sowie der Vordruck
für die Einfuhrmeldung können u.a. vom Wilhelm Köhler
Verlag, Postfach 12 61 in 32372 Minden unter den Bestellnummern
221 (Genehmigung), und 223 (Einfuhrmeldung) bezogen werden.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen und für die Erteilung
von Genehmigungen an das:
Bundesamt für
Naturschutz
Konstantinstr. 110
53179 Bonn
Tel. 0228 / 95 43 - 0
Fax 0228 / 95 43 - 47 0
eMail: pbox-citesma@bfn.de
Weitere Informationen zum CITES: